Grundsatz der Umsatzsteuer: Lebensmittel 7%, Restaurant 19%
In der Umsatzsteuer ist es eigentlich ganz einfach. Wenn der Endverbraucher etwas kauft, erhält der Staat 19% Umsatzsteuer.
Davon ausgenommen sind nur ganz wenige Leistungen, die zur Sicherung der Lebensgrundlage dienen. Neben Wohnen und Arztleistungen (umsatzsteuerfrei) sind das insbesondere Lebensmittel, die nur mit 7% besteuert werden.
Der Verkauf einer Semmel, mit oder ohne Belag oder Roster (7%) ist eben etwas anderes, als der Besuch eines Restaurants (19%). Sobald für den Verzehr der Lebensmittel Tische und Stühle, sowie Mehrweggeschirr zur Verfügung gestellt werden, ist die Leistung mit 19% Umsatzsteuer belastet.
Während der Bäcker oder Imbiss vor dem Schultor zu 7% verkaufen kann, ist das Schulessen mit 19% belastet.
Dies ist aus unserer Sicht völlig kontraproduktiv. Wenn sich qualitativ hochwertige Schulverpflegung neben der Qualität der Waren und der Zubereitungsprozesse auch in der Qualität des Schulrestaurants, der Räume und der Dienstleistungen zeigen soll, so kann ein besserer Imbiss der zu 7% verkaufen kann, keine Lösung sein.
Es gibt auf der politischen Ebene Bestrebungen, die Schulverpflegung mit 7% zu besteuern. Insbesondere mit Hinblick auf die nicht von allen nachvollziehbare reduzierte Besteuerung für Hotelübernachtungen ist die Reduzierung der Besteuerung für die Schulverpflegung nur zu unterstützen.
Zurzeit muss man aber mit den geltenden 19% für Dienstleistungen rechnen.
Reduzierter Steuersatz doch möglich?
Es gibt verschiedene pädagogische Einrichtungen, die Ihren Kindern das Essen zu 7% anbieten können. Das geht immer dann, wenn der Verarbeiter das Essen lediglich anliefert.
Die Essensausgabe selber wird dann in der Einrichtung organisiert. Dies ist möglich in pädagogischen Einrichtungen, in denen die Mahlzeiten zu den pädagogischen Inhalten zählen. In manchen Kindergärten, aber auch sonderpädagogischen Schulen erfolgt die Essensausgabe durch die Erzieher oder Lehrer. Manchmal ist es auch mehr ein sehr ursprüngliches gemeinsames essen der Lehrer mit den Kindern.
Für andere Schulen scheint das außerhalb des real erreichbaren, oder auch des gewollten. Aber auch da gibt es Wege. Wenn sich ein Schulförderverein dieser Aufgabe annimmt, und die Ausgabe der Speisen übernimmt, so können die verzehrfertig vorbereiteten Speisen auch zu 7% Umsatzsteuer angeliefert werden. Die Ausgabe der Speisen kann im Rahmen eines Zweckbetriebes des gemeinnützigen Schulfördervereins ebenfalls zu 7% erfolgen.
In der Kooperation von Schule, Schulförderverein und Verarbeiter kann so finanzieller Spielraum für qualitativ hochwertige und regionale Zutaten geschaffen werden.